Art. 64 – Beobachtung von ENNOH durch ACER

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)ACER beobachtet die Ausübung der in Artikel 59 genannten Aufgaben von ENNOH und erstattet der Kommission über ihre Erkenntnisse Bericht.
(2)ACER beobachtet die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 72, 73 und 74 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien durch ENNOH. Falls ENNOH entsprechende Netzkodizes oder Leitlinien nicht umgesetzt hat, fordert ACER ENNOH auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum die Umsetzung nicht erfolgt ist. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.
(3)ENNOH übermittelt ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und die anderen in Artikel 59 genannten Dokumente zur Stellungnahme. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENNOH und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, die von ENNOH vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENNOH gebührend berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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