Art. 61 – Integrierte Netzplanung auf Unionsebene

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Während des Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2027 erarbeitet ENTSO (Gas) den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff unter umfassender Beteiligung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und in Zusammenarbeit mit ENNOH, sobald dieses eingerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff besteht aus zwei getrennten Kapiteln, eines für Wasserstoff und eines für Erdgas. ENTSO (Gas) übermittelt ENNOH bis zum 1. Januar 2027 unverzüglich alle Informationen, einschließlich der Daten und Analysen, die er bei der Ausarbeitung der unionsweiten Netzentwicklungspläne für Wasserstoff gesammelt hat.
(2)ENNOH arbeitet den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2028 für Wasserstoff gemäß diesem Artikel und Artikel 60 aus.
(3)ENNOH arbeitet eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, um integrierte unionsweite Netzentwicklungspläne gemäß den Artikeln 32 und 60 dieser Verordnung bzw. Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes: a) ENNOH entwickelt gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) ein einheitliches Paket gemeinsamer Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869; b) ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) erstellen gemeinsam koordinierte Berichte über Infrastrukturlücken im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/869; c) innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/869 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlicht ENNOH die im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne erstellten Berichte über Infrastrukturlücken; d) ENNOH entwirft gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 eine sektorspezifische Methode für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Wasserstoff und ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell, die mit den von ENTSO (Strom) und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 entwickelten Methoden im Einklang stehen und für Transparenz in Bezug auf die kosteneffizientesten Lösungen für alle Energieträger sorgen, einschließlich nicht infrastrukturbasierter Lösungen; e) die unter Buchstabe d dieses Absatzes genannten Methoden sind bei der Ausarbeitung jedes nachfolgenden unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, der von ENNOH gemäß Artikel 60 dieser Verordnung ausgearbeitet wird, anzuwenden; f) ENNOH entwickelt die gemeinsamen Szenarien, Berichte über Infrastrukturlücken, den Entwurf der sektorspezifischen Methode und das integrierte Modell im Einklang mit den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869; g) müssen Entscheidungen getroffen werden, um die Systemeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf die verschiedenen Energieträger zu gewährleisten, so stellt die Kommission sicher, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eng zusammenarbeiten; h) ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) arbeiten effizient, inklusiv und transparent zusammen, erleichtern einvernehmliche Entscheidungen und entwickeln die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen, um eine solche Zusammenarbeit zu ermöglichen und für eine angemessene Vertretung zu sorgen. ENNOH kann gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) Arbeitsgruppen einsetzen, um seinen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d nachzukommen, und sorgt für eine angemessene und gleichberechtigte Vertretung des Wasserstoff-, Strom- und Gassektors in den Arbeitsgruppen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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