Art. 52 – Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Kommission kann einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einrichten, der die in Absatz 2 genannten Elemente umfasst und im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt wird. Dieser freiwillige Mechanismus kann bis zum 31. Dezember 2029 bestehen bleiben.
(2)Die Kommission kann den betreffenden Dienstleister unter entsprechender Anwendung des Verfahrens gemäß den Artikeln 43 und 44 mit der Durchführung insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgender Elemente beauftragen: a) Erhebung und Verarbeitung von Marktdaten, etwa über die Verfügbarkeit von Infrastruktur oder die Entwicklung von Wasserstoffströmen und -preisen, zur Erhöhung der Transparenz der Marktentwicklung in Bezug auf Wasserstoff; b) Erfassung und Bewertung der Nachfrage aufseiten der Abnehmer; c) Einholung von Angeboten für Wasserstoff bei Lieferanten; d) Zugang zu gemäß diesem Absatz erhobenen relevanten und erforderlichen Informationen für Lieferanten und Abnehmer, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union.
(3)Um zu den in dieser Verordnung festgelegten Dekarbonisierungszielen beizutragen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank und gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen Liquiditätshilfen, einschließlich Garantien, für Wasserstoff gewähren.
(4)Die Koordinierung und der Informationsaustausch in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Mechanismus können durch die betreffende Koordinierungsgruppe, die von den Sachverständigengruppen für Erdgas getrennt ist, erleichtert werden. Im Falle von Wasserstoff wird eine derartige Koordinierungsgruppe eingesetzt, die ihre Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank ausübt.
(5)Vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Leistung dieses Mechanismus bewertet wird. Die Kommission bewertet insbesondere den Beitrag des Mechanismus zur Entwicklung des Wasserstoffmarktes in der Union. Dieser Bewertung kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff beigefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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