Art. 82 – Überprüfung und Berichterstattung

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird.
(2)Bis zum 5. August 2029 kann die Kommission einen Bericht erstellen, in dem sie bewertet, wie eine stärkere Netzintegration ermöglicht und weitere Synergien im Wasserstoff-, Strom- und Erdgassektor genutzt werden können, wobei auch die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH oder deren Integration geprüft wird. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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