Art. 84 – Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden.
Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen b) Die folgende Nummer wird angefügt: „32. ‚Erdgas‘ Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 (*1).
(*1) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl.
L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).“ "
3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bis zum 1.
November 2026 führt der ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch, einschließlich Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle.
Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch bei Speicherung und LNG, bewältigen können; darüber hinaus schließt sie Szenarien ein, in denen die Auswirkungen einer Senkung der Gasnachfrage durch Energieeinsparungen oder Energieeffizienzmaßnahmen untersucht werden.
Die Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen und die Methodik für die Simulation werden vom ENTSOG in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ festgelegt.
Der ENTSOG stellt ein angemessenes Maß an Transparenz von und Zugang zu den in den Szenarien verwendeten Modellannahmen sicher.
Die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen wird so lange alle vier Jahre wiederholt, bis die Umstände häufigere Aktualisierungen erforderlich machen.“ b) Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Risiken berücksichtigt, die mit der Steuerung der Infrastruktur, die für eine sichere Gasversorgung relevant ist, einhergehen, soweit sie unter anderem Risiken wie unzureichende Investitionen, die Unterminierung der Diversifizierung, den Missbrauch vorhandener Infrastruktur, einschließlich des Hortens von Speicherkapazitäten, oder Verstöße gegen das Unionsrecht einschließen können;“
4.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die regionalen Kapitel eines Präventionsplans und eines Notfallplans enthalten geeignete und wirksame grenzübergreifende Maßnahmen, auch in Bezug auf Gasspeicher und LNG, vorbehaltlich der Zustimmung der die Maßnahmen durchführenden Mitgliedstaaten aus derselben oder unterschiedlichen Risikogruppen, die auf der Grundlage der Simulation gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der gemeinsamen Risikobewertung von der Maßnahme betroffen sind.“
5.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Cybersicherheitsmaßnahmen (1) Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.
(2)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem gassektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festgelegt werden, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
(3)Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte arbeitet die Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Mandats eng mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem ENTSOG und einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Einrichtungen mit bestehenden Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zusammen, wie z.
B. mit den für regulierte Einrichtungen relevanten Sicherheitseinsatzzentren (SOC) und den Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
(*2) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl.
L 333 vom 27.12.2022, S. 80).“ "
6.
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) andere Präventivmaßnahmen zur Bewältigung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken, zum Beispiel, wenn angezeigt, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, die Energieeffizienz weiter zu erhöhen, das Horten von Kapazität zu verhindern und die Gasnachfrage zu senken, die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, und die regionale Nutzung bestehender Speicher- und LNG-Kapazitäten, um die Gasversorgung für alle Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;“ b) Folgende Nummer wird angefügt: „l) Angaben zu Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 8a.“
7.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(7a) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 6b Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a, Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, befristete Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs geschützter Kunden zu ergreifen, insbesondere wenn eine der Krisenstufen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder ein regionaler oder unionsweiter Notfall gemäß Artikel 12 ausgerufen wird.
Diese befristeten Maßnahmen beschränken sich auf den nicht wesentlichen Gasverbrauch und dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt: a) die Auswirkungen einer Störung auf die Lieferketten, die für die Gesellschaft systemrelevant sind, b) die möglichen negativen Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere auf die Lieferketten nachgelagerter Sektoren, die für die Gesellschaft systemrelevant sind, c) die möglichen langfristigen Schäden an Industrieanlagen, d) die Möglichkeiten zur Senkung des Verbrauchs und zur Substitution von Produkten in der Union.
Diese außergewöhnlichen Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, nachdem die zuständigen Behörden eine Bewertung der Bedingungen für die Festlegung dieser nicht wesentlichen Gasmengen durchgeführt haben.
Infolge der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Maßnahmen ist eine Verringerung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs schutzbedürftiger Kunden im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu vermeiden.“
(8)In Artikel 12 Absatz 6 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch die Kommission ändert der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder begründet ihr gegenüber, warum er/sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist.
Im letztgenannten Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen.
Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich.
Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde ändert seine Maßnahme oder ergreift Maßnahmen, um die Einhaltung von Absatz 5 zu gewährleisten, soweit dies für die Integrität des Gasnetzes technisch und sicherheitstechnisch möglich ist.
Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen.“
9.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(3) Eine Solidaritätsmaßnahme ist das letzte Mittel und wird angewendet, sofern der ersuchende Mitgliedstaat a) gemäß Artikel 11 einen Notfall ausgerufen hat, b) trotz Anwendung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahme nicht in der Lage war, den Engpass bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden auszugleichen, oder — wenn ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs durch geschützte Kunden gemäß Artikel 11 Absatz 7a getroffen hat — seinen durch Solidarität geschützten Kunden die wesentlichen Gasverbrauchsmengen bereitzustellen; c) alle marktbasierten Maßnahmen (‚freiwillige Maßnahmen‘), alle nicht marktbasierten Maßnahmen (‚obligatorische Maßnahmen‘) und andere in seinem Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeschöpft hat, d) der Kommission und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, ein ausdrückliches Ersuchen notifiziert hat, dem eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beigefügt ist.
(3a)Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 zur Solidarität verpflichtet sind, sind berechtigt, von dem Solidaritätsangebot die Lieferungen an ihre durch Solidarität geschützten Kunden oder — wenn ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 11 Absatz 7a getroffen hat — die Lieferungen der wesentlichen Gasverbrauchsmengen an ihre durch Solidarität geschützten Kunden abzuziehen.
(4)Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, machen Angebote so weit und so lange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfrageseite, bevor sie auf nicht-marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen.
Erweisen sich Marktmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, um den Engpass bei der Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, als unzureichend, so kann der Solidarität leistende Mitgliedstaat andere als Marktmaßnahmen ergreifen, um seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.
(5)Kann mehr als ein Mitgliedstaat einem ersuchenden Mitgliedstaat Solidarität leisten, so wählt der ersuchende Mitgliedstaat nach Konsultation aller zur Solidaritätsleistung verpflichteter Mitgliedstaaten das günstigste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus.
Erweist sich, dass die verfügbaren marktbasierten Angebote nicht ausreichen, um das Defizit bei der Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, oder — wenn der ersuchende Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Gasverbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 11 Absatz 7a ergriffen hat —, um das Defizit bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden bei den wesentlichen Gasverbrauchsmengen auszugleichen, müssen die zur Solidaritätsleistung verpflichteten Mitgliedstaaten nicht marktbasierte Maßnahmen ergreifen.“ ; b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) in Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Solidarität im Rahmen dieser Verordnung wird gegen Entschädigung geleistet.
Der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, leistet oder gewährleistet unverzüglich Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Mitgliedstaat, der Solidarität leistet.
Haben sich zwei Mitgliedstaaten auf die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen gemäß Absatz 10 (Solidaritätsvereinbarung) geeinigt, so deckt diese angemessene Entschädigung mindestens Folgendes ab:“ ii) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Die angemessene Entschädigungszahlung nach den Unterabsätzen 1 und 2 umfasst unter anderem alle angemessenen Kosten, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aus der Verpflichtung entstehen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels Entschädigung aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisten, sowie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigung gemäß nationalen Entschädigungsregelungen entstehen.
Die Mitgliedstaaten erlassen die Maßnahmen, insbesondere die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen nach Absatz 10, die erforderlich sind, um die Unterabsätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Absatzes durchzuführen.
Zu diesen Maßnahmen können die praktischen Vorkehrungen für die unverzügliche Zahlung gehören.“ c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(8a) Wenn sich zwei Mitgliedstaaten nicht im Wege einer Solidaritätsvereinbarung auf die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 10 geeinigt haben, gelten für Gaslieferungen gemäß der Verpflichtung nach Absatz 1 in einem Notfall die Bedingungen dieses Artikels.
Die Entschädigung für die Solidaritätsmaßnahme darf die angemessenen Kosten nicht übersteigen.
Sofern sowohl der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat als auch der Solidarität leistende Mitgliedstaat nichts anderes vereinbaren, umfasst die Entschädigung Folgendes: a) den Gaspreis in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat, b) die Lager- und Transportkosten, c) die Prozesskosten für damit verbundene Gerichts- oder Schiedsverfahren, an denen der Solidarität leistende Mitgliedstaat beteiligt ist, d) sonstige indirekte Kosten, die nicht durch den Gaspreis gedeckt werden, darunter die Erstattung finanzieller oder sonstiger Schäden aufgrund der angeordneten Abschaltung von Kunden in Verbindung mit der Leistung von Solidarität.
Soweit der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat und der Solidarität leistende Mitgliedstaat keinen anderen Preis vereinbaren, entspricht der Preis für das an den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat gelieferte Gas dem Day-Ahead-Marktpreis im Solidarität leistenden Mitgliedstaat am Tag vor dem Solidaritätsersuchen oder dem entsprechenden Day-Ahead-Marktpreis an der nächstliegenden Börse, am nächstliegenden virtuellen Handelspunkt oder an einem vereinbarten Hub am Tag vor dem Solidaritätsersuchen.
Die Entschädigung für die im Rahmen eines Solidaritätsersuchens gelieferten Gasmengen wird von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat direkt an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat oder die Einrichtung gezahlt, die beide Mitgliedstaaten in ihrer Antwort auf das Solidaritätsersuchen sowie in der Bestätigung der Entgegennahme und der zu entnehmenden Menge angeben.
Der Mitgliedstaat, an den sich das Ersuchen um eine Solidaritätsmaßnahme richtet, trifft die Solidaritätsmaßnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch zum angegebenen Lieferzeitpunkt des Ersuchens.
Ein Mitgliedstaat kann die Leistung der Solidarität an einen um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat ablehnen, wenn er nachweist, dass a) er nicht genug Gas hat, um die Gasmengen den durch Solidarität geschützten Kunden bereitzustellen, oder b) die Kapazität seiner Verbindungsleitungen gemäß Artikel 13 Absatz 7 nicht ausreicht oder die durch ein Drittland verlaufenden Gasflüsse eingeschränkt sind.
Diese Ablehnung ist strikt auf die Gasmengen beschränkt, die von einer oder beiden der in Unterabsatz 4 genannten Beschränkungen betroffen sind.
Zusätzlich zu den in diesem Absatz vorgesehenen Standardvorschriften können die Mitgliedstaaten technische Regelungen und die Koordinierung der Solidaritätsleistung vereinbaren.
Dieser Absatz berührt nicht bestehende Regelungen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Gasnetzes.
(8b)Wenn sich zwei Mitgliedstaaten nicht im Wege einer Solidaritätsvereinbarung auf die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 10 geeinigt haben, so richtet der um Anwendung der Solidaritätsmaßnahmen ersuchende Mitgliedstaat ein Solidaritätsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, das mindestens die folgenden Angaben enthält: a) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des entsprechenden Fernleitungsnetzbetreibers des Mitgliedstaats, c) gegebenenfalls die Kontaktdaten des im Namen des Mitgliedstaats handelnden Dritten, d) den Lieferzeitraum, einschließlich des Zeitpunkts der ersten möglichen Lieferung und der voraussichtlichen Lieferdauer, e) die Lieferorte und Kopplungspunkte, f) die Gasmenge (in kWh) für jeden Kopplungspunkt, g) die Gasqualität.
Das Solidaritätsersuchen wird gleichzeitig an die Mitgliedstaaten, die möglicherweise in der Lage sind, Solidaritätsmaßnahmen zu ergreifen, an die Kommission und an die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanager gerichtet.
Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, übermitteln eine Antwort mit der Angabe der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontaktdaten und der Menge und Qualität, die zu dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis g an die Kopplungspunkte geliefert werden kann.
Reicht die Menge, die durch freiwillige Maßnahmen geliefert werden kann, nicht aus, so ist in der Antwort das Volumen anzugeben, das sich aus einer möglichen Einschränkung, der Freigabe strategischer Vorräte oder der Anwendung anderer Maßnahmen ergibt.
Solidaritätsersuchen sind mindestens 48 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung zu übermitteln.
Die Antwort auf Solidaritätsersuchen hat innerhalb von 18 Stunden zu erfolgen.
Die Bestätigung der von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmenden Menge erfolgt innerhalb von sechs Stunden ab dem Eingang des Solidaritätsangebots und spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung.
Das Ersuchen kann für einen Zeitraum von einem Tag oder von mehreren Tagen übermittelt werden, und die Antwort muss der beantragten Dauer entsprechen.
Erbringen mehrere Mitgliedstaaten Solidaritätsleistungen und bestehen bilaterale Solidaritätsvereinbarungen mit einem oder mehreren von ihnen, so haben diese bilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sie geschlossen haben, Vorrang.
Die in diesem Absatz vorgesehenen Standardvorschriften gelten nur in Bezug auf die anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten.
Die Kommission kann die Solidaritätsleistung erleichtern, insbesondere durch ein auf einer gesicherten Online-Plattform zugängliches Muster, um die Echtzeit-Übermittlung der Ersuchen und Angebote zu ermöglichen.
(8c)Wenn eine Solidaritätsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffen wurde, unterziehen die nationalen Regulierungsbehörden des Solidarität leistenden und des um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaats die endgültige Höhe der von dem ersuchenden Mitgliedstaat gezahlten angemessenen Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Notfalls einer nachträglichen Kontrolle.
Wenn sich die nationalen Regulierungsbehörden nicht über die Berechnung des endgültigen Betrags der angemessenen Entschädigung geeinigt haben, so setzen sie die jeweils zuständigen Behörden, die Kommission und die Agentur unverzüglich darüber in Kenntnis.
In diesem Fall oder auf gemeinsamen Antrag der nationalen Regulierungsbehörden berechnet die Agentur die angemessene Höhe der entsprechenden Entschädigung für die indirekten Kosten, die durch die Solidaritätsleistung entstanden sind, und gibt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung eine faktenbasierte Stellungnahme ab.
Vor dieser faktenbasierten Stellungnahme konsultiert die Agentur die nationalen Regulierungsbehörden und die entsprechenden zuständigen Behörden.
Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur um zusätzliche Informationen ersucht.
Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
Der ersuchende Mitgliedstaat wird konsultiert und gibt eine Stellungnahme zur Schlussfolgerung aus der nachträglichen Kontrolle ab.
Nach Konsultation des ersuchenden Mitgliedstaates kann die Behörde, die diese nachträgliche Kontrolle durchführt, verlangen, dass die Höhe der Entschädigung korrigiert wird, wobei sie die Stellungnahme des ersuchenden Mitgliedstaates berücksichtigt.
Die Schlussfolgerungen aus dieser nachträglichen Kontrolle werden der Kommission übermittelt, die sie in ihrem Bericht über den Notfall gemäß Artikel 14 Absatz 3 berücksichtigt.“ ; d) Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „(10) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gas an durch Solidarität geschützte Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 geliefert wird, und sie bemühen sich nach besten Kräften darum, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zu vereinbaren.
Die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen werden von den Mitgliedstaaten vereinbart, die entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland miteinander verbunden sind, und in ihren jeweiligen Notfallplänen beschrieben.
Diese Regelungen können unter anderem folgende Elemente betreffen: a) die operative Sicherheit von Netzen, b) die anzuwendenden Gaspreise und die Methodik für ihre Festlegung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Funktionieren des Marktes, c) die Nutzung von Verbindungsleitungen, einschließlich bidirektionaler Kapazitäten, und die unterirdische Gasspeicherung, d) Gasmengen oder die Methodik für ihre Festlegung, e) die Kategorien von Kosten, für die angemessene und unverzügliche Entschädigung zu leisten ist; dazu kann auch Schadensersatz für von Lieferkürzungen betroffene Wirtschaftszweige gehören, f) eine Angabe der Methode, nach der die angemessene Entschädigung berechnet werden kann.
Die finanziellen Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten vor dem Ersuchen um Solidarität vereinbart werden, enthalten Bestimmungen, die die Berechnung der angemessenen Entschädigung für mindestens alle einschlägigen und angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind, ermöglichen, sowie eine Verpflichtung, diese Entschädigung zu leisten.
Alle Ausgleichsmechanismen enthalten Anreize für die Teilnahme an marktbasierten Lösungen wie Versteigerungen und Mechanismen der nachfrageseitigen Steuerung.
Sie dürfen keine falschen Anreize, auch nicht in finanzieller Hinsicht, dafür bieten, dass Marktteilnehmer ihre Maßnahmen aufschieben, bis nicht-marktbasierte Maßnahmen angewendet werden.
Alle Ausgleichsmechanismen oder zumindest ihre Zusammenfassung werden in die Notfallpläne aufgenommen.
Wenn infolge eines Gerichtsverfahrens nach Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c nach Abschluss der nachträglichen Kontrolle neue und erhebliche entsprechende Kosten entstehen, die in die angemessene Entschädigung einzubeziehen sind, so unterrichtet der leistende Mitgliedstaat unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat.
Die nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls die Agentur führen eine neue nachträgliche Kontrolle gemäß Absatz 8c durch.
Das Ergebnis dieser neuen nachträglichen Kontrolle berührt nicht die Verpflichtung eines leistenden Mitgliedstaats, Kunden nach nationalem Recht Schadensersatz zu leisten, und ihr Recht auf eine angemessene Entschädigung.
(11)Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung decken kann, wird es nicht als notwendig erachtet, dass er technische, rechtliche und finanzielle Regelungen mit Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, zum Zwecke des Erhalts einer Solidaritätsleistung vereinbart.
Dies berührt nicht die Verpflichtung des entsprechenden Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel Solidarität zu leisten.“ e) Die Absätze 12, 13 und 14 werden gestrichen. f) Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht mehr, sobald das Ende des Notfalls ausgerufen wird oder die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.“
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten mittels marktbasierter Maßnahmen (‚freiwillige Maßnahmen‘) (1) Unbeschadet des Grundsatzes der Energiesolidarität gilt dieser Artikel, wenn Mitgliedstaaten, die indirekt über einen anderen Mitgliedstaat verbunden sind und bei denen ein Antrag auf freiwillige Beiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingegangen ist, zur Bereitstellung der angeforderten Gasmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 beitragen, indem sie freiwillige Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c anwenden.
(2)Der Mitgliedstaat, der um Solidarität gemäß Artikel 13 ersucht, kann gleichzeitig einen Antrag auf einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen an einen oder mehrere andere, indirekt verbundene Mitgliedstaaten richten, um das günstigste Angebot oder die günstigste Angebotskombination auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung der Gasversorgung gemäß Artikel 13 Absatz 4 auszusuchen.
Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels werden den indirekt verbundenen Mitgliedstaaten, die möglicherweise in der Lage sind, Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen bereitzustellen, der Kommission und den gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanagern mindestens 48 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung übermittelt.
Diese Ersuchen enthalten mindestens die in Artikel 13 Absatz 8b Unterabsatz 1 genannten Angaben.
Die Mitgliedstaaten, die das Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, antworten dem ersuchenden Mitgliedstaat und unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanager innerhalb von 18 Stunden darüber, ob sie ein Angebot für Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen anbieten können.
Die Antwort muss mindestens die in Artikel 13 Absatz 8a genannten Angaben enthalten.
Die Mitgliedstaaten können in ihrer Antwort darauf hinweisen, dass sie nicht in der Lage sind, mit marktbasierten Maßnahmen einen Beitrag zu leisten.
(3)Erreicht die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, nicht die erforderliche Menge, so werden die Angebote gemäß diesem Artikel automatisch ausgewählt.
Übersteigt die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, die erforderliche Menge, so werden Angebote gemäß diesem Artikel bei der Auswahl der Angebote gemäß Artikel 13 Absatz 4 berücksichtigt, und der ersuchende Mitgliedstaat sucht nach Konsultation aller beteiligten Mitgliedstaaten das günstigste Angebot oder eine Kombination von Angeboten gemäß Artikel 13 oder diesem Artikel auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung aus.
Werden die Beiträge nach diesem Artikel von den ersuchenden Mitgliedstaaten ausgewählt, so wird das Ersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 entsprechend reduziert.
Der ersuchende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Stunden ab dem Eingang des Angebots und spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung mit, welche Mengen er ausgewählt hat.
(4)Leistet ein indirekt verbundener Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, so darf die angemessene Entschädigung die entsprechenden Kosten nicht übersteigen und sie kann die in Artikel 13 Absatz 8a Unterabsatz 2 genannten Kosten umfassen.
Der endgültige Betrag der angemessenen Entschädigung unterliegt dem in Artikel 13 Absatz 8c beschriebenen Mechanismus der nachträglichen Kontrolle.
(5)Die Fernleitungsnetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über das vom ENTSOG gemäß Artikel 3 Absatz 6 eingerichtete ReCo-System für Gas aus, um die verfügbaren Verbindungskapazitäten innerhalb von sechs Stunden nach einem Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission zu ermitteln.
Der ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.“
11.
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nach einem Notfall übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Notfalls eine detaillierte Auswertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe oder erhaltenen Hilfe.
Soweit relevant, muss diese Auswertung eine detaillierte Beschreibung der Umstände, die zur Auslösung des in Artikel 13 genannten Mechanismus geführt haben, der Bedingungen, unter denen die Gaslieferungen erfolgt sind, einschließlich des Preises und der gezahlten finanziellen Entschädigung, sowie, soweit relevant, der Gründe enthalten, warum Solidaritätsangebote nicht angenommen wurden oder kein Gas geliefert wurde.
Diese Auswertung wird der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.“
12.
In Artikel 17a wird folgender Absatz angefügt: „(2) Der von der Kommission bis zum 28.
Februar 2025 vorzulegende Bericht muss auch eine allgemeine Bewertung der Anwendung von Artikel 6a bis 6d, Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe g, Artikel 13, Artikel 13a, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a, Artikel 20 Absatz 4 und den Anhängen Ia und Ib enthalten.
Gegebenenfalls werden dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.“
13.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4.
August 2024 übertragen.“ b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 8a Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 8a Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.“
14.
Anhang VI wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich „Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und -bezugsquellen“ folgender Spiegelstrich eingefügt: „— Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,“ b) Unter Nummer 11.3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich „Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und -bezugsquellen“ folgender Spiegelstrich eingefügt: „— Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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