Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren, die nominierten Strommarktbetreiber und von Betreibern von Erdgasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoffspeichern oder Wasserstoffnetzen eingerichtete Stellen gerichtet sind;“
2.
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag von ACER stellen die Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die regionalen Koordinierungszentren, die EU-VNBO, die Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas, die Wasserstoffnetzbetreiber, die nominierten Strommarktbetreiber und die von Betreibern von Erdgasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoffspeichern oder Wasserstoffterminals eingerichteten Stellen ACER die Informationen bereit, die zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von ACER gemäß dieser Verordnung notwendig sind, es sei denn, ACER hat diese Informationen bereits beantragt und erhalten.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) ACER unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und zu den Entwürfen von ENNOH gemäß Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1789.
(2)ACER beobachtet die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie von ENNOH gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1789 und der EU-VNBO gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1789.
(3)ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten: a) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 an ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 an ENTSO (Gas) und gemäß Artikel 59 Absatz 1 jener Verordnung an ENNOH zu den Netzkodizes; b) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENTSO (Gas) sowie gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENNOH zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des reibungslosen und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts-, Wasserstoffs- und des Erdgasbinnenmarkts; c) gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 der EU-VNBO zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zu anderen einschlägigen Dokumenten unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des reibungslosen und sicheren Funktionierens des Binnenmarkts für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas.
(*3) Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 und des Beschlusses (EU) 2017/684 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl.
L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).“ " b) die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(6) Die maßgeblichen Regulierungsbehörden koordinieren sich, um gemeinsam festzustellen, ob ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts nicht eingehalten haben, und ergreifen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) geeignete Maßnahmen.
ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.
(7)Wenn eine begründete Stellungnahme von ACER einen Fall feststellt, in dem ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum die jeweiligen Verpflichtungen möglicherweise nicht einhält, einigen sich die betroffenen Regulierungsbehörden einstimmig auf koordinierte Entscheidungen zur Festlegung, ob die maßgeblichen Verpflichtungen eingehalten wurden, und bestimmen gegebenenfalls die von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO oder dem regionalen Koordinierungszentrum zu ergreifenden Maßnahmen, um diese Nichteinhaltung zu beheben.
Wenn die Regulierungsbehörden sich nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme von ACER einstimmig auf solche koordinierten Entscheidungen einigen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 6 Absatz 10 an ACER zur Entscheidung weitergeleitet.
(8)Wenn eine nach Maßgabe von Absatz 6 oder 7 dieses Artikels festgestellte Nichteinhaltung durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum nicht innerhalb von drei Monaten behoben wurde, oder wenn die Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ergriffen hat, so gibt ACER eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde ab, Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder das regionale Koordinierungszentrum ihre Verpflichtungen einhalten, und unterrichtet die Kommission.
(**) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl.
L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).“ "
4.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 bei der Entwicklung von Leitlinien mit.
ACER a) legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 4 oder Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird.
ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 7 oder Artikel 72 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird; b) überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 11 oder Artikel 72 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789.
ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), von ENNOH oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch.
Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Redaktionsausschuss heranziehen.
ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen.
Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absatz 11 oder Artikel 72 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor.
Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absatz 12 oder Artikel 72 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird; c) richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1789 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absätze 3 bis 12 oder Artikel 72 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach Artikel 71 Absatz 13 oder Artikel 72 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1789 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat; d) beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.“
5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bis zum 5.
Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einen Bericht über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vor.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) ACER gibt auf Antrag einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder der Kommission eine faktenbasierte Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2024/1789, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Netzkodizes und Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen oder Richtlinien oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 entspricht.“ c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(9a) ACER gibt Empfehlungen in Bezug auf die Methoden der intertemporalen Kostenverteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden ab.
ACER kann Empfehlungen in Bezug auf das regulierte Anlagevermögen gemäß Artikel 5 Absatz 6 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden abgeben.
(9b)ACER kann gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.
(9c)ACER kann gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.
(9d)ACER veröffentlicht Monitoring-Berichte zu Engpässen an Kopplungspunkten gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.“ d) Absatz 10 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „ACER ist befugt, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die eine gemeinsame Entscheidung von mindestens zwei Regulierungsbehörden erfordern, sofern den Regulierungsbehörden eine solche Befugnis nach einem der folgenden Rechtsakte übertragen wurde: a) einem Rechtsakt der Union, der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde, b) den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die vor dem 4.
Juli 2019 erlassen wurden, und späteren Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien; c) den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden; d) den Leitlinien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789, oder e) den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 71 bis 74 der Verordnung (EU) 2024/1789.“ ii) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 keine Einigung erzielen konnten;“ iii) Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach dem 4.
Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen.
Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen.“ e) Absatz 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788“
6.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1789, konsultiert ACER ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungsnetzbetreiber, die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber betreffen.“
7.
Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere das Niveau der Großhandels- und Endkundenpreise sowie die Festlegung dieser Preise, damit die einschlägigen Behörden ein mögliches wettbewerbswidriges, unfaires oder intransparentes Verhalten von Marktteilnehmern feststellen können, und — im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Verbraucherrechte — die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen, mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der Auswirkungen von Wasserstoffbeimischungen im Erdgasnetz und der Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Fluss von Biomethan, regulatorische Hindernisse für neue und kleinere Marktteilnehmer, darunter Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, staatliche Eingriffe, wie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen, die Preise daran hindern, die tatsächliche Knappheit widerzuspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 23 derselben Verordnung genannten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, insbesondere der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/941 genannten nachträglichen Evaluierung.
ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Wasserstoffmärkte, insbesondere die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Wasserstoffkunden, den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich des Netzzugangs für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoff, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen und mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1.
In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts-, des Erdgas- und des Wasserstoffbinnenmarktes dar.“ c) Folgende Absätze werden angefügt: „(6) ACER veröffentlicht Studien zum Vergleich der Effizienz der Kosten von Fernleitungsnetzbetreibern in der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.
(7)ACER legt Stellungnahmen vor, die ein harmonisiertes Format für die Veröffentlichung technischer Informationen für den Zugang zu Wasserstofffernleitungsnetzen enthalten, und veröffentlicht einen Monitoring-Bericht über Engpässe an Kopplungspunkten gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789 dargelegten Leitlinien.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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