ErwGr. 54

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Das Verfahren der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas sollte von einem geeigneten Dienstleister durchgeführt werden. Die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sind ein komplexes Verfahren, bei dem verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht nur Preise, sondern auch Mengen, Lieferorte und andere Parameter. Angesichts der Bedeutung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas und des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff für Transparenz, Diversifizierung, Dekarbonisierung und Versorgungssicherheit der Union, insbesondere im Falle einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit, sollten Unternehmen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, davon ausgeschlossen werden, Dienstleister für die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas oder Dienstleister für den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff zu werden. Die Kommission sollte die für Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der Ausschreibung festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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