Art. 30 – Besondere Anforderungen an die Inspektoren

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

(1)Inspektoren müssen im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in einem einschlägigen Bereich sein, mit dem die Absolvierung einer Hochschulausbildung oder einer von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildung bescheinigt wird. In Ausnahmefällen können die für SoHO zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, dass eine Person aufgrund ihrer umfangreichen und einschlägigen Erfahrung von den Anforderungen nach Unterabsatz 1 befreit wird.
(2)Die Inspektoren erhalten von den für SoHO zuständigen Behörden eine spezielle Einführungsschulung, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Bei dieser speziellen Einführungsschulung tragen die für SoHO zuständigen Behörden den nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d vom SoHO-Koordinierungsgremium dokumentierten und veröffentlichten einschlägigen bewährten Verfahren Rechnung.
(3)Die für SoHO zuständigen Behörden stellen sicher, dass die spezielle Einführungsschulung mindestens Folgendes umfasst: a) die anzuwendenden Inspektionstechniken und -verfahren, einschließlich praktischer Übungen, b) einen Überblick über die einschlägigen Leitlinien der Union und der Mitgliedstaaten für Inspektionen — falls angezeigt — sowie über die vom SoHO-Koordinierungsgremium nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d dokumentierten und veröffentlichten bewährten Verfahren, c) einen Überblick über die Zulassungs- und Erlaubnissysteme des betreffenden Mitgliedstaats, d) den geltenden Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von SoHO-Überwachungstätigkeiten, e) einen Überblick über die technischen Aspekte der SoHO-Tätigkeiten, f) die in den Artikeln 56 und 59 genannten technischen Leitlinien für SoHO, g) einen Überblick über die Organisation und Arbeitsweise der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich SoHO und in damit zusammenhängenden Bereichen, h) einen Überblick über das nationale Gesundheitssystem und die SoHO-Organisationsstrukturen in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(4)Die für SoHO zuständigen Behörden stellen sicher, dass die spezielle Einführungsschulung durch eine Fachschulung zu Inspektionen in bestimmten Arten von SoHO-Betriebsstätten und gegebenenfalls durch fortlaufende Schulungsangebote ergänzt wird. Die für SoHO zuständigen Behörden unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Inspektoren, die an gemeinsamen Inspektionen teilnehmen, die in Artikel 70 Absatz 1 genannten einschlägigen Schulungsmaßnahmen der Union absolviert haben und in dem in Artikel 70 Absatz 5 genannten Verzeichnis eingetragen sind.
(5)Die Inspektoren können von technischen Sachverständigen unterstützt werden, sofern die für SoHO zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Sachverständigen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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