Art. 64 – Versorgungswarnungen für kritische SoHO

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

(1)Kritische SoHO-Einrichtungen übermitteln ihren für SoHO zuständigen Behörden im Falle erheblicher Engpässe bei der Versorgung mit kritischen SoHO unverzüglich eine Versorgungswarnung für SoHO, in der sie die Ursachen, die erwarteten Auswirkungen auf die Empfänger und etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich solcher bezüglich möglicher alternativer Versorgungswege, angeben. Engpässe gelten als erheblich, wenn a) die Verwendung kritischer SoHO beim Menschen oder die Verteilung kritischer SoHO für die Herstellung von Produkten, die durch andere, in Artikel 2 Absatz 6 genannte Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, wegen Nichtverfügbarkeit entfällt oder verschoben wird oder ein erhebliches Risiko besteht, dass sie entfällt oder verschoben wird, und b) die in Buchstabe a genannte Situation eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.
(2)Die für SoHO zuständigen Behörden, die eine mit Versorgungswarnung für SoHO nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, a) leiten diese Versorgungswarnung für SoHO an ihre nationale SoHO-Behörde weiter, b) ergreifen angemessene Maßnahmen zur Risikominderung, soweit dies möglich ist, und c) berücksichtigen die nach Absatz 1 eingegangenen Informationen bei der Überprüfung der nationalen SoHO-Notfallpläne gemäß Artikel 63.
(3)Die nationalen SoHO-Behörden müssen in Fällen, in denen die Versorgungsstörung andere Mitgliedstaaten betreffen könnte, die eingegangene Versorgungswarnung für SoHO unverzüglich an die SoHO-Plattform der EU übermitteln und können dies in Fällen tun, in denen eine solche Störung durch eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe e, auch durch den Austausch von SoHO, behoben werden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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