ErwGr. 19

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

Um hinsichtlich der Meldung statistischer Daten zu Investmentfonds die Kontinuität sicherzustellen und die Umsetzung ab dem 1. Dezember 2025 zu ermöglichen, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Sie sollte jedoch erst ab dem 1. Dezember 2025 gelten, um den NZBen und Investmentfonds genügend Zeit einzuräumen, sich auf die einschlägigen Berichtspflichten einzustellen. Um sicherzustellen, dass Ausnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung von den NZBen auf einer soliden Rechtsgrundlage gewährt werden, und um sicherzustellen, dass diese Ausnahmeregelungen den Berichtspflichtigen rechtzeitig angezeigt werden können, sollten diese Bestimmungen zu Ausnahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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