Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1.„Investmentfonds“ ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der a) in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte wie in Anhang II beschrieben investiert, soweit sein Ziel in der Investition der von Kleinanlegern und professionellen Anlegern beschafften Geldern besteht, und b) nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtet wurde i) in Vertragsform (als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds);), ii) in Form des Trust (als „unit trust“); iii) in Gesellschaftsform (als Investmentgesellschaft); iv) im Rahmen anderer ähnlicher Mechanismen oder Rechtsformen. Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fonds als Investmentfonds: — Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des Organismus für gemeinsame Anlagen zurückgenommen oder ausgezahlt werden, und — Organismen für gemeinsame Anlagen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Anteilen haben und deren Anteilinhaber bestehende Anteile kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen. Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fonds nicht als Investmentfonds: — Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) (10); — Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (11);
2.„gebietsansässig“ im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen. Ein Rechtssubjekt ist in dem Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats niedergelassen, in dem es zugelassen oder registriert wurde oder in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so ist es an seinem Sitz niedergelassen, entsprechend dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;
3.„betreffende NZB“ die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist;
4.„Daten zu einzelnen Wertpapieren“ Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind;
5.„Investmentfondsanteile“ von Investmentfonds begebene Aktien oder Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke enthalten sind und auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile und Investmentfonds-Inhaberanteile einschließt;
6.„auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile“ Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist, einschließlich Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum institutionellen Sektor des Inhabers;
7.„Investmentfonds-Inhaberanteile“ a) Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist, oder b) Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum institutionellen Sektor des Inhabers enthält;
8.„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) ein „monetäres Finanzinstitut (MFI)“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2);
9.„sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (SFI) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), im Sinne von Nummer 2.90 des genannten Anhangs;
10.„Verwahrstelle“ ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Sinne von Anhang A Nummer 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vornimmt;
11.„Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (auch als „UCITS“ bezeichnet);
12.„Nicht-OGAW-Investmentfonds“ Investmentfonds, die keine OGAW im Sinne von Nummer 11 sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 REG_2024_1988 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 REG_2024_1988 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.