Art. 3 – Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — meldet bzw. melden die nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen statistischen Daten.
(2)Führt ein Investmentfonds seine Vermögenswerte getrennt in unterschiedlichen Unterfonds, sodass die in jedem Unterfonds beinhalteten Aktien/Anteile durch unterschiedliche Vermögenswerte unabhängig voneinander gedeckt sind, so wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jeder Unterfonds als individueller Investmentfonds betrachtet.
(3)Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst auch SFI und MFI, die aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b den statistischen Berichtspflichten der EZB unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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