(1)Die Investmentfonds melden statistische Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor aufgegliedert sind, der Inhaber von auf den eingetragenen Inhaber lautenden Investmentfondsanteilen, die von den in Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 Nummer 9 (Investmentfondsanteile) aufgeführten Investmentfonds begeben wurden.
(2)Wenn die Aufgliederung nach Gebietsansässigkeit oder nach institutionellem Sektor des Inhabers von auf den eingetragenen Inhaber lautenden Investmentfondsanteilen, die von den in Absatz 1 aufgeführten Investmentfonds begeben wurden, nicht unmittelbar zu ermitteln ist, melden die Investmentfonds die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.
(3)Wenn die Aufgliederung nach Gebietsansässigkeit oder nach institutionellem Sektor der Inhaber von Investmentfonds-Inhaberanteilen, die von den in Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 Nummer 9 (Investmentfondsanteile) aufgeführten Investmentfonds begeben wurden, nicht unmittelbar zu ermitteln ist, werden die entsprechenden statistischen Daten gemäß den Weisungen der betreffenden NZB oder der von ihr festgelegten Regelungen auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Meldevarianten gemeldet: a) Emittierende Investmentfonds melden statistische Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor der Inhaber von Investmentfonds-Inhaberanteilen aufgegliedert sind, auch wenn diese Daten auf Informationen beruhen, die vom betreffenden Wertpapiermakler oder von einem sonstigen Rechtssubjekt stammen, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Investmentfonds-Inhaberanteile beteiligt ist. b) Die NZBen können von MFI oder SFI, die Investmentfonds-Inhaberanteile verwahren, verlangen, nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor der Inhaber dieser Investmentfonds-Inhaberanteile aufgegliederte statistische Daten zu melden, soweit es sich um Investmentfonds-Inhaberanteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und diese für den Inhaber oder einen weiteren Intermediär, der ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Verwahrstelle unterscheidet zwischen Investmentfonds-Inhaberanteilen, die für Inhaber von Investmentfondsanteilen verwahrt werden, und Investmentfonds-Inhaberanteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, und ii) die meisten Investmentfonds-Inhaberanteile werden von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt, die den Finanzintermediären (MFI oder SFI) zuzuordnen sind.
(4)Die NZBen können die erforderlichen statistischen Daten zu von Investmentfonds begebenen Investmentfondsanteilen auf der Grundlage verfügbarer Daten, einschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobener statistischer Daten, ableiten, soweit bei diesen Daten die Vorlagefristen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen gewahrt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.