Art. 9 – Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

Für die Zwecke der Meldung gemäß der vorliegenden Verordnung und sofern keine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wurde,
a)befolgen Investmentfonds, SFI und MFI die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (16) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegten Rechnugslegungsvorschriften,.
b)bringen Investmentfonds, SFI und MFI Marktbewertungsverfahren, soweit vorhanden, zur Anwendung,
c)melden Investmentfonds, SFI und MFI sämtliche finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Bruttobasis,
d)nehmen Investmentfonds, SFI und MFI die Meldung auf der Grundlage der letzten verfügbaren Bewertung der Vermögenswerte nach Maßgabe der in Artikel 5 festgelegten Frequenz und den von den NZBen gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Meldefristen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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