Art. 10 – Ausnahmeregelungen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Die NZBen können den nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmen von den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Monatsbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens im Hinblick auf Bestände in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.
(2)In Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, in denen das zusammengefasste Gesamtvermögen aller gebietsansässigen Investmentfonds 1 % des gesamten Investmentfondsvermögens des Euro-Währungsgebiets nicht übersteigt, können NZBen den in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gebietsansässigen, nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmen von den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren, wenn auf diejenigen Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Monatsbilanz liefern, mindestens 80 % des Gesamtvermögens der Investmentfonds im Hinblick auf Bestände in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.
(3)Gewähren die NZBen Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2, melden die Investmentfonds der betreffenden NZB mindestens alle folgenden statistischen Daten gemäß den in Anhang II festgelegten Beschreibungen: a) vierteljährlich die statistischen Daten zu Bestandsdaten zum Quartalsende zu den in Anhang I Tabelle 1 Nummer 9 aufgeführten Investmentfondsanteilen auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen; b) vierteljährlich die statistischen Daten zu den vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen zu den in Anhang I Tabelle 2 Nummer 9 aufgeführten Investmentfondsanteilen auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen.
(4)Gewähren die NZBen Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2, so gelten die beiden folgenden Bestimmungen: a) Ausnahmen werden für einen Zeitraum gewährt, der höchstens ein Kalenderjahr beträgt. b) Die NZBen überprüfen mindestens jährlich und rechtzeitig für die Gewährung oder den Widerruf, falls erforderlich, von Ausnahmen ab dem folgenden Kalenderjahr, dass die Schwellenwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht überschritten werden.
(5)Die NZBen können Nicht-OGAW-Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen eine Bewertung der Vermögenswerte der Nicht-OGAW-Investmentfonds in Zeitabständen von mehr als einem Monat gestattet ist, Ausnahmen im Hinblick auf andere statistische Daten als Daten zu einzelnen Wertpapieren gemäß Anhang I Tabellen 1 und 2 gewähren.
Gewähren die NZBen solche Ausnahmen, melden die Nicht-OGAW-Investmentfonds diese statistischen Daten mit der Frequenz, mit der sie ihre Vermögenswerte nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften bewerten müssen, mindestens jedoch jährlich.
(6)Die NZBen können Nicht-OGAW-Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen eine Bewertung der Vermögenswerte der Nicht-OGAW-Investmentfonds in Zeitabständen von mehr als einem Monat gestattet ist, Ausnahmen im Hinblick auf Daten zu einzelnen Wertpapieren und Aktienklassen gewähren.
Gewähren die NZBen solche Ausnahmen, melden die Nicht-OGAW-Investmentfonds die in Anhang I Tabellen 3 und 4 aufgeführten Daten zu einzelnen Wertpapieren und Aktienklassen vierteljährlich.
(7)Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen die Investmentfonds ihre Vermögenswerte nicht rechtzeitig bewerten müssen, um die von den NZBen gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegten klaren Meldefristen einzuhalten, Ausnahmen von den in Artikel 5 genannten statistischen Berichtsanforderungen gewähren.
Gewähren die NZBen solche Ausnahmen, können die Investmentfonds der NZB Daten unter Einhaltung der Vorlagefristen melden, gemäß denen die Investmentfonds ihre Vermögenswerte nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften bewerten müssen.
(8)Die NZBen können Investmentfonds Ausnahmen im Hinblick auf statistische Daten gewähren, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben werden, die nach Anhang I Tabelle 1 und 2 den Kategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ zuzuordnen sind und keinen individuellen ISIN-Code oder andere gültige Kennung haben und bei denen eines der Folgenden Merkmale zutrifft: a) Der Marktwert der gesamten Bestände dieser Wertpapiere beträgt weniger als 1 % der gesamten Wertpapierbestände des Investmentfonds in dem Land oder b) der Marktwert der gesamten Bestände dieser Wertpapiere beträgt weniger als 5 % der gesamten Wertpapierbestände des Investmentfonds.
Gewähren die NZB solche Ausnahmen, können Investmentfonds solche Daten auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien und Geschäftspartner, melden.
(9)Die NZBen gewähren Investmentfonds Ausnahmen im Hinblick auf statistische Daten, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 7 erhoben werden.
Die NZBen überprüfen, dass es möglich ist, diese statistischen Daten rechtzeitig zu erheben, um gegebenenfalls eine Ausnahme mit Wirkung ab Beginn eines jeden Kalenderjahres — sofern mit der EZB vereinbart — zu gewähren oder zu widerrufen.
(10)Wurde einem Investmentfonds keine Ausnahme nach Absatz 7 gewährt, können die NZBen Investmentfonds Ausnahmen von den Berichtspflichten gemäß Artikel 6 für einen Zeitraum von einem Jahr gewähren, wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile oder Investmentfonds-Inhaberanteile erstmals begeben werden oder wenn Marktentwicklungen eine Änderung einer Meldevariante oder einer Kombination von Meldevarianten gemäß Artikel 6 Absatz 3 erfordern.
(11)Die NZBen können Investmentfonds Ausnahmen gewähren, sodass die Investmentfonds die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten statistischen Daten für den Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten beziehen, bis einschließlich zum Ende des zweiten Quartals 2026 vierteljährlich melden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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