Art. 11 – Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Die Investmentfonds, SFI und MFI haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
(2)Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen können gegebenenfalls lokale Kooperationsvereinbarungen mit den nationalen zuständigen Behörden treffen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren und lokale Kooperationsvereinbarungen die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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