Art. 14 – Bestandsschutz (Grandfathering)

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

Die Investmentfonds, SFI oder MFI melden der betreffenden NZB weiterhin gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (17) alle statistischen Daten für den Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten bis einschließlich November 2025 beziehen, wie in der genannten Verordnung vorgeschrieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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