Art. 13 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Investmentfonds, SFI oder MFI gemäß der vorliegenden Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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