Art. 12 – Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Die Investmentfonds zeigen der betreffenden NZB jede Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation an, bei der beide der folgenden Umstände vorliegen: a) Die Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation wird voraussichtlich die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten eines Investmentfonds nach der vorliegenden Verordnung beeinträchtigen, und b) die Absicht, den in Buchstabe a genannten Vorgang durchzuführen, ist öffentlich bekannt.
(2)Die Anzeige gemäß Absatz 1 a) erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation, und b) umfasst Angaben zu den Verfahren, die anzuwenden sind, um die in der vorliegenden Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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