Art. 8 – Übermittlungsfristen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Die NZBen bestimmen die Frequenz und die Vorlagefrist für den Bezug der statischen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung von Investmentfonds, SFI und MFI so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.
(2)Die NZBen übermitteln der EZB alle folgenden Daten: a) monatliche statistische Daten bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen; b) die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten statistischen Daten bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, in dem entweder der Investmentfonds erstmals gegründet wurde oder in dem sich die Klassifizierungsinformationen des Investmentfonds geändert haben; c) jährliche statistische Daten bis zum Geschäftsschluss des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres.
(3)Gestatten die von den NZBen gewährten Ausnahmen den Investmentfonds, SFI oder MFI die Meldung statistischer Daten an die NZBen auf einer nicht monatlichen Grundlage, so übermittelt die NZB der EZB die statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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