Art. 5 – Statistische Berichtspflichten

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Die Investmentfonds melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten gemäß den Spezifikationen in Anhang I und den Beschreibungen in Anhang II: a) Bestandsdaten zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Investmentfonds zum Monatsende gemäß Anhang I Tabelle 1; b) monatliche Stromgrößendaten entweder zu den Bereinigungen infolge Neubewertung oder zu den Transaktionen von Investmentfonds (oder beides) gemäß Anhang I Tabelle 2 nach der in Anhang III dargelegten Methodik; c) monatlich vereinnahmte Erträge und gezahlte Dividenden für jede vom Investmentfonds ausgegebene Aktienklasse sowie den von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten jährlichen Gebühren gemäß Anhang I Tabelle 4; d) Informationen über die Klassifizierung des Investmentfonds gemäß Anhang I Tabelle 5.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b meldet der Investmentfonds Daten zu einzelnen Wertpapieren, sofern in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 angegeben, im Einklang mit Anhang I Tabelle 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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