Art. 4 – Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Das Direktorium der EZB erstellt und führt eine Liste der Investmentfonds, die den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen bilden, einschließlich eines jeden Unterfonds, der als individueller Investmentfonds betrachtet wird.
(2)Ein Investmentfonds informiert die betreffende NZB innerhalb einer Woche ab dem Tag seiner Geschäftsaufnahme über sein Bestehen, sofern diese Information der NZB nicht bereits nach Maßgabe des nationalen Aufsichtsrahmens oder lokaler Kooperationsvereinbarungen übermittelt wurde und unabhängig davon, ob der Investmentfonds erwartet, statistischen Berichtspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterliegen.
(3)Die EZB veröffentlicht die aktuelle Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke in elektronischer Form, unter anderem auf der Website der EZB.
(4)Die NZBen erstellen, führen und veröffentlichen eine aktuelle Liste der SFI und MFI, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören, in elektronischer Form, unter anderem auf der Website der NZB.
(5)Ist die aktuellste verfügbare Fassung der in Absatz 1 oder 4 genannten Listen fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen Investmentfonds, SFI oder MFI, die ihre statistischen Berichtspflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht ordnungsgemäß erfüllen, sofern die Investmentfonds, SFI oder MFI in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut haben.
(6)Die Investmentfonds, SFI und MFI melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die entsprechende Liste offenkundig fehlerhaft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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