Art. 7 – Alternative Datenquellen und Schätzungen

REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds

(1)Die NZBen können die nach der vorliegenden Verordnung zu meldenden statistischen Daten von der nationalen zuständigen Behörde beziehen, insbesondere mittels Daten, die gemäß dem in der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegten Rahmen erhoben werden, soweit diese statistischen Daten der NZB gemäß den Bestimmungen lokaler Kooperationsvereinbarungen zwischen der betreffenden NZB und der nationalen zuständigen Behörde übermittelt werden und sofern diese die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllen.
(2)Die NZBen können statistische Daten zu vereinnahmten Erträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu melden sind, unter Verwendung der zuvor mit der EZB vereinbarten Methodik auf der Grundlage der Vermögenswerte des Investmentfonds schätzen.
(3)Die NZBen können die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden statistischen Daten zu von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten Gebühren und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu Informationen über die Klassifizierung des Investmentfonds aus ihnen zugänglichen Informationsquellen zusammenstellen, sofern sie die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024

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