Art. 10 – Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

(1)Die Mitgliedstaaten verbessern die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen anschließend einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen, der ab 2030 mindestens alle sechs Jahre gemessen wird, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist, indem sie rechtzeitig geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Aktualisierung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und Bestäuberpopulationen zu erlassen. Die Kommission erlässt bis zum 19. August 2025 den ersten dieser delegierten Rechtsakte zur Festlegung dieser Methode.
(3)Die in Absatz 2 genannte Methode bietet einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in allen Ökosystemen, für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ergriffen wurden.
(4)Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Methode stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, damit die Repräsentativität in ihren Hoheitsgebieten gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten fördern die Bürgerforschung (citizen science) bei der Erhebung von Überwachungsdaten, soweit dies angemessen ist, und stellen angemessene Ressourcen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bereit.
(5)Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Chemikalienagentur, koordinieren im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten ihre Tätigkeiten in Bezug auf Bestäuber und stellen auf Anfrage Informationen bereit, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission unter anderem eine spezielle Taskforce ein und leitet einschlägige Informationen und Fachwissen in koordinierter Weise an die Mitgliedstaaten weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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