Art. 12 – Wiederherstellung von Waldökosystemen

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

(1)Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern, unter Berücksichtigung der Risiken von Waldbränden.
(2)Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei dem Index häufiger Waldvogelarten gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.
(3)Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei mindestens sechs der folgenden sieben Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, ausgewählt auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt der Waldökosysteme in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Trend wird im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gemessen und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist: a) stehendes Totholz; b) liegendes Totholz; c) der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur; d) die Waldvernetzung; e) der Vorrat an organischem Kohlenstoff; f) der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten; g) die Vielfalt der Baumarten.
(4)Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist: a) großflächige Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände; oder b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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