Art. 9 – Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Auen

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln — unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Funktionen der künstlichen Hindernisse — die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Wiederherstellung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union zu frei fließenden Flüssen bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (46), insbesondere des Artikels 15.
(2)Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern, die in dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben i und n. Bei der Beseitigung von künstlichen Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse an, d. h. solche, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der künstlichen Hindernisse gemäß Absatz 2 durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Auen erforderlich sind.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Auen erhalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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