Art. 16 – Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 14 und 15 vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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