Art. 18 – Koordinierung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meeresökosystemen

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

(1)Die Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne im Rahmen der GFP zu erlassende Bestandserhaltungsmaßnahmen enthalten, nutzen die darin vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang.
(2)Enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne Maßnahmen, für die die Vorlage einer gemeinsamen Empfehlung im Rahmen des Regionalisierungsverfahrens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich ist, so leiten die Mitgliedstaaten, die diese nationalen Wiederherstellungspläne erstellen, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen rechtzeitig Konsultationen mit anderen von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse und mit den einschlägigen Beiräten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein, um eine rechtzeitige Einigung über gemeinsame Empfehlungen und deren Vorlage zu ermöglichen. Zu diesem Zweck nehmen sie in den nationalen Wiederherstellungsplan auch den voraussichtlichen Zeitplan für die Konsultation und die Vorlage der gemeinsamen Empfehlungen auf.
(3)Die Kommission erleichtert und überwacht Fortschritte bei der Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der GFP. Die Mitgliedstaaten legen spätestens 18 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist die gemeinsamen Empfehlungen zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der in Artikel 5 festgelegten Ziele beizutragen.
(4)Liegen innerhalb der jeweiligen Frist gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels keine gemeinsamen Empfehlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die für die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Umweltrechts der Union gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, so kann die Kommission die in Artikel 11 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Instrumente, falls angemessen, unter den dort festgelegten Bedingungen in vollem Umfang nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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