Art. 17 – Bewertung des nationalen Wiederherstellungsplans

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

(1)Die Kommission bewertet den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat.
(2)Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans prüft die Kommission a) die Einhaltung von Artikel 15; b) die Angemessenheit des Plans im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13; c) den Beitrag des Plans zum Erreichen der übergeordneten Ziele und Zielvorgaben der Union gemäß Artikel 1, der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 gemäß Artikel 9 Absatz 1 und der Verpflichtung nach Artikel 13, bis 2030 mindestens drei Milliarden weitere Bäume in der Union zu pflanzen.
(3)Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.
(4)Die Kommission kann dem Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen zu diesem Entwurf übermitteln.
(5)Der Mitgliedstaat trägt etwaigen Anmerkungen der Kommission in seinem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan Rechnung.
(6)Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellt der Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlicht ihn und übermittelt ihn der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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