Art. 1

REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Satzung“) wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „In den Fällen nach Artikel 267 des AEUV obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln.
Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank sowie dem Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu, von dem bzw. der die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist.
Innerhalb von zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen haben, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Gegebenenfalls kann auch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle, von dem bzw. der die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „Die von einem Beteiligten gemäß diesem Artikel eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn, der Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seiner eigenen Schriftsätze.“
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 49a Das Gericht wird bei der Behandlung der ihm nach Artikel 50b weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt.
Die Richter des Gerichts wählen aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gerichts die Mitglieder, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben.
In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, dürfen sie nicht als Richter in Vorabentscheidungssachen tagen.
Für jedes Vorabentscheidungsersuchen wird der Generalanwalt aus der Mitte der für die Ausübung dieser Tätigkeit gewählten Richter ausgewählt, die einer anderen Kammer als der Kammer angehören, der das betreffende Ersuchen zugewiesen worden ist.
Die für die Ausübung der in Absatz 2 genannten Tätigkeit gewählten Richter werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“
3.
Artikel 50 wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Das Gericht kann auch als Große Kammer, als Mittlere Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer oder als Einzelrichter tagen.
Die Besetzung der Kammern sowie die Fälle und die Voraussetzungen, in bzw. unter denen das Gericht in diesen verschiedenen Spruchkörpern tagt, richten sich nach der Verfahrensordnung.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „Das Gericht tagt in den Fällen, in denen es gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird, als Mittlere Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Unionsorgan dies beantragt.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 50b Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden besonderen Sachgebiete fallen: a) gemeinsames Mehrwertsteuersystem; b) Verbrauchsteuern; c) Zollkodex; d) zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur; e) Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen; f) System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Ungeachtet des Absatzes 1 bleibt der Gerichtshof für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufwerfen.
Jedes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV wird dem Gerichtshof vorgelegt.
Nachdem der Gerichtshof so schnell wie möglich und gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Sachgebiete fällt, leitet er es an das Gericht weiter.
Die Vorabentscheidungsersuchen, über die das Gericht nach Artikel 267 AEUV entscheidet, werden gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten Kammern zugewiesen, die zu diesem Zweck bestimmt werden.“
5.
Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig ist, die bzw. das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es diese Klage oder dieses Ersuchen an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er diese Klage oder dieses Ersuchen an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.“
6.
Artikel 58a erhält folgende Fassung: „Artikel 58a Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über dessen Zulassung: a) Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; b) Gemeinschaftliches Sortenamt; c) Europäische Chemikalienagentur; d) Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit; e) Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden; f) Einheitlicher Abwicklungsausschuss; g) Europäische Bankenaufsichtsbehörde; h) Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde; i) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; j) Eisenbahnagentur der Europäischen Union.
Das in Absatz 1 genannte Verfahren gilt auch für Rechtsmittel gegen: a) Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1.
Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann; b) Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 272 AEUV enthält.
Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Der Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.“
7.
Folgender Artikel wird in Titel V der Satzung eingefügt: „Artikel 62d Vor der Einreichung eines Antrags auf oder eines Vorschlags zur Änderung dieser Satzung führen der Gerichtshof beziehungsweise die Kommission umfassende Konsultationen durch.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2024

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