Art. 58a

REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über dessen Zulassung:
a)Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum;
b)Gemeinschaftliches Sortenamt;
c)Europäische Chemikalienagentur;
d)Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;
e)Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
f)Einheitlicher Abwicklungsausschuss;
g)Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
h)Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
i)Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
j)Eisenbahnagentur der Europäischen Union.
Das in Absatz 1 genannte Verfahren gilt auch für Rechtsmittel gegen:
a)Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1. Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann;
b)Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 272 AEUV enthält.
Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Der Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2024

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