REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1)Bis zum 2. September 2025 veröffentlicht der Gerichtshof eine Liste von Beispielen für die Anwendung von Artikel 50b der Satzung und aktualisiert diese regelmäßig.
(2)Bis zum 2. September 2028 legt der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Reform der Satzung vor. In diesem Bericht legt der Gerichtshof zumindest Folgendes vor: a) die Zahl der gemäß Artikel 267 AEUV eingegangenen Vorabentscheidungsersuchen; b) die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen in jedem der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete; c) die Zahl der vom Gericht geprüften Vorabentscheidungsersuchen und die besonderen Sachgebiete gemäß Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, auf die sie sich beziehen, sowie gegebenenfalls die Zahl der vom Gericht an den Gerichtshof verwiesenen Rechtssachen und die Zahl der Entscheidungen des Gerichts, die Gegenstand des in Artikel 62 der Satzung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens waren; d) die Anzahl und die Art der Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gericht trotz des Umstands, dass der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens einem oder mehreren der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete zuzuordnen ist, nicht zugewiesen worden sind; e) die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 50b der Satzung sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht für das in Artikel 50b Absatz 3 der Satzung vorgesehene Prüfungsverfahren und für das in Artikel 62 der Satzung vorgesehene Überprüfungsverfahren; f) Anzahl und Art der Rechtssachen, die dem Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln beim Gerichtshof unterworfen waren; g) Anhaltspunkte, anhand derer sich beurteilen lässt, inwieweit die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sowohl im Hinblick auf die zügige Bearbeitung der Rechtssachen als auch auf die bei der Prüfung der komplexesten bzw. sensibelsten Rechtsmittel und Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere durch den verstärkten Austausch mit den vorlegenden Gerichten gemäß Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, verwirklicht worden sind; h) Informationen über die Anwendung von Artikel 23 Absatz 5 der Satzung, insbesondere über die veröffentlichten Schriftsätze und die erhobenen Widersprüche. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Antrag auf einen Gesetzgebungsakt zur Änderung der Satzung beigefügt, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung festgelegten Liste der besonderen Sachgebiete.
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