Art. 2

REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(1)Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV, die am ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Gerichtshof anhängig sind, werden vom Gerichtshof behandelt.
(2)Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einer der in Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben e bis j der Satzung genannten Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betreffen, sowie gegen Entscheidungen nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe b der Satzung, mit denen der Gerichtshof zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befasst ist, fallen nicht unter den Mechanismus, nach dem über die Zulassung von Rechtsmitteln entschieden wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2024

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