Art. 50b

REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden besonderen Sachgebiete fallen:
a)gemeinsames Mehrwertsteuersystem;
b)Verbrauchsteuern;
c)Zollkodex;
d)zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
e)Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;
f)System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Ungeachtet des Absatzes 1 bleibt der Gerichtshof für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufwerfen.
Jedes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV wird dem Gerichtshof vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof so schnell wie möglich und gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Sachgebiete fällt, leitet er es an das Gericht weiter.
Die Vorabentscheidungsersuchen, über die das Gericht nach Artikel 267 AEUV entscheidet, werden gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten Kammern zugewiesen, die zu diesem Zweck bestimmt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2024

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