Art. 100 – Anordnung von Einziehungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der zuständige Anweisungsbefugte weist durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer an, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen („Anordnung einer Einziehung“).
(2)Ein Unionsorgan kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist. Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, können die anderen Unionsorgane die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einen solchen vollstreckbaren Beschluss zu ihren Gunsten aufgrund von Forderungen zu erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder eines Unionsorgans ergeben, sofern diese Organe und die Kommission die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels einvernehmlich festgelegt haben. Von solchen außergewöhnlichen Umständen wird ausgegangen, wenn die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung dem betreffenden Unionsorgan keine Aussicht auf Einziehung der Forderung bieten und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einziehung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. In dem vollstreckbaren Beschluss wird in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Unionsorgans einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt. Das antragstellende Unionsorgan setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle einer Anfechtung des vollstreckbaren Titels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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