Art. 98 – Feststellung von Forderungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und c) die Fälligkeit der Schuld überprüfen. Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.
(2)Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt. Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.
(3)Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass a) die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist; b) die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist; c) die Forderung fällig ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt; d) die Bezeichnung des Schuldners richtig ist; e) der Haushaltsposten des betreffenden Betrags richtig ist; f) die Belege ordnungsgemäß sind und g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.
(4)Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass a) die Union die Forderung festgestellt hat; b) keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Begleichung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt; c) seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Regelungen zu dem in Artikel 99 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Frist nicht vollständig beglichen ist; d) das Unionsorgan, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht; e) der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, d. h., wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt; f) das Unionsorgan die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben. Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer relevanter vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b fällt oder dass die Zahlungsaufforderung nicht gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt wurde, so beschließt der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln und mit Zustimmung des Rechnungsführers gemäß Artikel 101, den Verzicht direkt zu erklären. In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung vom Anweisungsbefugten ausgedruckt und dem Schuldner übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über die Versendung der Zahlungsaufforderung in Kenntnis gesetzt.
(5)Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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