Art. 95 – Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:
a)Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
b)Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
c)Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,
d)Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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