Art. 93 – Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF und der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter oder Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, in Bezug auf deren Bedienstete und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Hinweisgebern sind alle Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 145 genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen: a) die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist; b) den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union — und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter —, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Wird das Gremium von einem Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amtes oder der betreffenden Einrichtung oder Person weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis.
Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.
(2)Einem Ersuchen um eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sind eine Beschreibung des Sachverhalts und der Handlung oder Unterlassung, um deren Bewertung das Gremium ersucht wird, sowie die einschlägigen Unterlagen beizufügen, einschließlich der Berichte über alle Untersuchungen, die stattgefunden haben.
Soweit dies möglich ist, werden die Informationen in anonymisierter Form bereitgestellt.
Bevor dem Gremium ein Ersuchen oder etwaige zusätzliche Informationen unterbreitet werden, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zur Äußerung, nachdem ihm die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen zugestellt wurden, soweit diese Zustellung die Fortsetzung weiterer Untersuchungen nicht ernstlich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen hat das in Artikel 145 genannte Gremium zu bewerten, ob — auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Elemente und etwaiger zusätzlicher bei ihm eingegangener Informationen — eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
Das betreffende Unionsorgan, die betreffende Einrichtung der Union, das betreffende Europäische Amt oder die betreffende Einrichtung oder Person entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums über geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit dem Statut.
Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so spricht es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — es sei denn, dieser ist der beteiligte Bedienstete — sowie dem Internen Prüfer eine Empfehlung aus.
(4)Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels ab, so muss es aus den in Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitgliedern sowie den folgenden weiteren Mitgliedern, die unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Interessenkonflikten ernannt werden, zusammengesetzt sein: a) einem Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person, wenn der Fall einer anderen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Stellungnahme vorgelegt wird, oder einem Vertreter des zuständigen Anweisungsbefugten, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Stellungnahme vorgelegt wird; b) einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde; c) einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Unionsorgans, das den Bediensteten beschäftigt.
Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so ist diese an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person zu richten.
(5)Das Gremium hat keine Ermittlungsbefugnisse.
Das Unionsorgan, die Einrichtungen der Union, das Europäische Amt oder die Einrichtung oder Person arbeiten mit dem Gremium zusammen, um sicherzustellen, dass es über alle für die Abgabe seiner Stellungnahme erforderlichen Informationen verfügt.
(6)Ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang gemäß Absatz 1 umgehend an die betreffende Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.
(7)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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