Art. 94 – Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:
a)Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
b)ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten,
c)Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen,
d)Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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