Art. 96 – Eigenmittel

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770.
(2)Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind. Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften jenes Beschlusses. Zu Rechnungsführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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