Art. 99 – Verzugszinsen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung spezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu zahlen.
(2)Außer in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird auf die Schulden, die bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich a) acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Rechtsverhältnis um einen Liefervertrag oder einen Dienstleistungsvertrag handelt; b) dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.
(3)Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde. Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.
(4)Im Fall von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der in dem Beschluss des Unionsorgans, das die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, genannten Frist beglichen oder mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission von einer finanziellen Garantie abgedeckt worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer anderen Strafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.
(5)In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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