Art. 104 – Gewährung von Zahlungsaufschub

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der Rechnungsführer kann im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten einen Zahlungsaufschub nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewähren:
a)Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 99 vorgesehenen Satz zu zahlen;
b)der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans akzeptierte finanzielle Garantie, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer finanziellen Notlage befindet und keine Garantie leisten kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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