Art. 107 – Von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen, Sanktionen und aufgelaufene Zinsen
REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
(1)Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt, wenn gegen die entsprechenden Beschlüsse Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt wurden oder solange sie noch eingelegt werden können.
(2)Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, nachdem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, in den Haushaltsplan eingesetzt. Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen oder bei Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe nach dem 1. September des laufenden Haushaltsjahres können die Beträge im folgenden Haushaltsjahr in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten erforderlichen Beträge bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahrs in den Haushaltsplan eingestellt werden. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.
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