Art. 105 – Verjährungsfrist

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Unbeschadet der Bestimmungen spezifischer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2)Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der Frist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b. Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.
(3)Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Unionsorgans oder eines auf Ersuchen eines Unionsorgans handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird. Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger bekannt gegeben wird.
(4)Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(5)Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.
(6)Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner einen Zahlungsaufschub nach Maßgabe des Artikels 104, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zahlungsaufschub endet.
(7)Forderungen der Union, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 2 bis 6 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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