Art. 109 – Ausgleichszinsen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Artikels 116 Absatz 5 und in allen anderen Fällen als den Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen nach den Artikeln 107 und 108 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder infolge einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Der Zinssatz darf nicht negativ sein. Die Zinsen fallen vom Tag der Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags bis zu dem Tag an, an dem die Rückerstattung fällig ist.
In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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