(1)Einer Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Unionsorgans oder der Behörde voran, dem/der das Unionsorgan entsprechende Befugnisse übertragen hat. Finanzierungsbeschlüsse werden für ein oder mehrere Jahre angenommen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 58 Absatz 2 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikel 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt werden.
(2)Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird gegebenenfalls angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. In den Fällen, in denen der maßgebliche Basisrechtsakt besondere Modalitäten für die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses oder eines Arbeitsprogramms oder beider vorsieht, müssen diese Modalitäten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Basisrechtsakts auf den Teil des Finanzierungsbeschlusses, der das Arbeitsprogramm darstellt, Anwendung finden. Die Unionsorgane veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm darstellt, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Durchführung auf ihrer Internetseite. Der Finanzierungsbeschluss muss eine Angabe über den von ihm gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten. Der Finanzierungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten: a) Basisrechtsakt und Haushaltslinie; b) die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse; c) die Haushaltsvollzugsarten; d) sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.
(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten: a) für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet, und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen; b) für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe; c) für Beiträge zu den Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 238: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten aus dem Unionshaushalt sowie von anderen Gebern stammenden Beträge; d) für Preise: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisen mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR; e) bei Finanzierungsinstrumenten: den dem Finanzierungsinstrument zugewiesenen Betrag; f) im Falle der indirekten Mittelverwaltung: die Person oder die Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die für die Wahl der Person oder Stelle zu verwendenden Kriterien; g) für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen: den der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform zugewiesenen Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform beteiligt sind; h) bei Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.
(4)Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann im jeweiligen Finanzierungsbeschluss, der gleichzeitig das Arbeitsprogramm darstellt, oder in einem anderen auf der Internetseite des Unionsorgans veröffentlichten Dokument weitere relevante Informationen hinzufügen. Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 41 Absatz 2, und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.
(5)Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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