Art. 113 – Bindung von EGFL-Mitteln

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel für Ausgaben in Verbindung mit Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116. Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 jener Verordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen, die im Rahmen der nichtoperativen technischen Hilfe finanziert werden, und Beiträgen an Exekutivagenturen, werden von getrennten Mitteln abgedeckt.
(2)Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EGFL getätigten Ausgaben können als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL gelten.
(3)Vorläufige globale Mittelbindungen für den EGFL für ein Haushaltsjahr, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Mittelbindungen für spezifische Haushaltslinien vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.
(4)Wird eine vorläufige globale Mittelbindung gemäß Absatz 2 vorgenommen, wird für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist. Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 2 angelastet.
(5)Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 113 REG_2024_2509 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 113 REG_2024_2509 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.