Art. 114 – Fristen für Mittelbindungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Unbeschadet des Artikels 111 Absatz 2 und des Artikels 270 Absatz 3 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.
(2)Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen oder des Betrags der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden. Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preis nach Titel IX gewährt, so ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 210 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 einzugehen. Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 zu treffen. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die Gesamtkosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden. In den folgenden Fällen decken die globalen Mittelbindungen jedoch die Gesamtkosten für die rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Zeitraums der Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden: a) Maßnahmen mit mehreren Gebern; b) Mischfinanzierungsmaßnahmen; c) rechtliche Verpflichtungen in den Bereichen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen, Rechnungsprüfung und Evaluierung; d) unter folgenden außergewöhnlichen Umständen: i) Änderungen der rechtlichen Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden; ii) nach Kündigung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung einzugehende rechtliche Verpflichtungen, iii) Änderungen der Stelle, die mit der Durchführung betraut wurde.
(3)Absatz 2 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen gemäß folgenden Rechtsakten vorgenommen werden: a) der Verordnung (EU) 2021/947; b) der Verordnung (EU) 2021/1529; c) der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) über externe Kooperationsprogramme; d) dem Beschluss (EU) 2021/1764; e) der Verordnung (Euratom) 2021/948. In Fällen nach Unterabsatz 1 werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.
(4)Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
(5)Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden aufgehoben.
(6)Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Eingehen der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 115 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn die rechtliche Verpflichtung die Form einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland hat oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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