Art. 116 – Zahlungsfristen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten: a) 90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt, b) 60 Kalendertage im Fall aller sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt, c) 30 Kalendertage im Fall aller sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen.
(2)Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsaufforderung.
(3)Eingehende Zahlungsaufforderungen werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs. Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Unionsorgans belastet wird. Eine Zahlungsaufforderung enthält die folgenden wichtigen Angaben: a) den Zahlungsempfänger, b) den Betrag, c) die Währung, d) das Datum. Eine elektronische Rechnung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe umfasst die folgenden wesentlichen Elemente: a) Prozess- und Rechnungskennungen; b) den Rechnungszeitraum; c) Angaben zum Auftragnehmer; d) Angaben zum öffentlichen Auftraggeber; e) Angaben zum Steuervertreter des Auftragnehmers; f) Referenznummer des Auftrags; g) Lieferangaben; h) Zahlungsanweisungen; i) Informationen über Zu- oder Abschläge; j) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten; k) Rechnungsgesamtbeträge; l) gegebenenfalls MwSt-Aufschlüsselung; m) Währung. Fehlt eine dieser Angaben, so wird die Zahlungsaufforderung abgelehnt. Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung schriftlich von einer Ablehnung der Zahlungsaufforderung und den Gründen für die Ablehnung unterrichtet.
(4)Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn a) der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder b) keine geeigneten Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, so kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um — einschließlich durch Kontrollen vor Ort — zu überprüfen, dass die Kosten förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind. Die betreffenden Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für eine Aussetzung unterrichtet.
(5)Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der EIB und des EIF hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen: a) Maßgebend sind die in Artikel 99 Absatz 2 genannten Zinssätze; b) die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten. Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.
(6)Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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