(1)Jedes Unionsorgan richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. Der von dem betreffenden Unionsorgan benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für den Haushaltsvollzug eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.
(2)Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission. Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.
(3)Jedes Unionsorgan benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung seines Internen Prüfers.
(4)Jedes Unionsorgan definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion unter Einhaltung der geltenden internationalen Standards für die interne Revision im Einzelnen fest.
(5)Jedes Unionsorgan kann kraft seiner jeweiligen Zuständigkeit einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, als Internen Prüfer benennen.
(6)Benennen mehrere Unionsorgane ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Interne Prüfer nach Maßgabe des Artikels 121 zur Verantwortung gezogen werden kann.
(7)Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, wenn sein Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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